Für alle Kapitalgesellschaften, die Gewinne an Gesellschafter ausschütten, besteht jetzt kurzfristig Handlungsbedarf. Im Rahmen der Kapitalertragssteueranmeldung ist ab dem kommenden Jahr auch die Kirchensteuer mit abzuführen. Es sei denn, der Gesellschafter hinterlegt beim Bundesamt bis zum 30.6. einen Sperrvermerk. Auf die Änderung im KiStA-Verfahren sowie die Möglichkeit eines Sperrvermerks sollten Sie Ihre Gesellschafter umgehend hinweisen.

Das müssen Sie tun:

Registrierung und Zulassung

Fall 1 – es besteht noch kein ELSTER-Zertifikat für Ihre Kapitalgesellschaft

Falls kein ELSTER-Zertifikat besteht, registrieren Sie sich jetzt beim Bundeszentralamt für Steuern. Erst dann werden Sie zum elektronischen Abrufverfahren zugelassen. Diese Registrierung ist zwingend durch die Kapitalgesellschaft selbst vorzunehmen. Nutzen Sie dazu diesen Link.

Fall 2 – es besteht bereits ein ELSTER-Zertifikat

Falls Sie bereits über ein ELSTER-Zertifikat verfügen, müssen Sie lediglich über das ELSTER-Portal die Zulassung zum KiStA-Verfahren beantragen.

Abfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals

Nach Registrierung und Zulassung zum Kirchensteuerabzugsverfahren erhalten Sie eine Verfahrenskennung. Mit Ihrem ELSTER-Zertifikat, der Verfahrenskennung, der Steueridentifikationsnummer sowie dem Geburtsdatum des Gesellschafters führen Sie jedes Jahr im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober eine Abfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals Ihres/Ihrer Gesellschafter durch. Die Ergebnisse dieser Abfrage dienen als Grundlage für die Abführung der Kirchensteuer im Folgejahr.

Bitte beachten: Gesellschafter können für das Kirchensteuermerkmal einen Sperrvermerk setzen, so dass die Kapitalgesellschaft die Daten nicht abrufen kann und somit auch nicht zum Einbehalt der Kirchensteuer verpflichtet ist. Das entsprechende Formular hierzu finden Ihre Gesellschafter unter dem Suchbegriff »Sperr« im Formularcenter auf der Internetseite www.formulare-bfinv.de. Der Gesellschafter muss in diesem Fall die Kirchensteuer im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung erklären.

Sie als Gesellschaft müssen Ihre Gesellschafter auf die Möglichkeit des Sperrvermerks hinweisen. Der Sperrvermerk muss bis spätestens 30.06. eines Jahres beim Bundesamt hinterlegt sein, um im folgenden Jahr berücksichtigt zu werden.

Die Registrierung und Zulassung zum Kirchensteuerabzugsverfahren müssen Sie selbst vornehmen. Das Kirchensteuerabzugsverfahren im Rahmen einer Ausschüttung können wir selbstverständlich für Sie übernehmen.

Falls Sie hierzu Rückfragen haben, rufen Sie uns gerne an oder senden Sie eine Mail.