Im Jahressteuergesetz 2020 sind recht überraschend und kurzfristig einige wichtige Änderungen und Erleichterung für gemeinnützige Vereine und Stiftungen beschlossen worden, die zum Teil bereits in 2020 in Kraft treten. Da es sich um die umfassendste Reform seit 2013 handelt, hier die wesentlichen Änderungen im Überblick:

Erhöhung Übungsleiterfreibetrag auf 3.000 € ab 01.01.2021

Erhöhung der Ehrenamtspauschale auf 840 € ab 01.01.2021

Anhebung der sog. Kleinspendenregelung von 200 € auf 300 € ab 01.01.2020

Zeitnahe Mittelverwendung gilt nicht mehr bei jährlichen

Einnahmen von nicht mehr als 45.000 € ab 29.12.2020

Spendenweitergabe nunmehr auch bei Kooperation mit anderen

Gemeinnützigen Organisationen möglich ab 29.12.2020

Unbeschränkte Mittelweitergabe auch ohne Eigenschaft als

Förderkörperschaft (sog. „Förderverein“) möglich ab 29.12.2020

Erhöhung der Umsatzfreigrenze auf 45.000 € ab 29.12.2020

Ausweitung der umsatzsteuerlichen Steuerbefreiungen ab 01.01.2021

Neue gemeinnützige Zwecke ab 29.12.2020

Klimaschutz (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO)

Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminier werden (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO)

Ortsverschönerung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 22 AO)

Freifunk (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO)

Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 26 AO)

Neue Zweckbetriebe:

Flüchtlingshilfeeinrichtungen als Zweckbetrieb (§ 68 Nr. 1c AO)

Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen ( Ergänzung § 68 Nr. 4 AO)

Das Recht der Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen bleibt aber trotz der o.a. Änderungen und Erleichterungen kompliziert und sollte durch einen erfahrenen Berater begleitet werden.